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   OLG Zweibrücken, 30.01.1973 - Ss 100/72   

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OLG Zweibrücken, 30.01.1973 - Ss 100/72 (https://dejure.org/1973,8988)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 30.01.1973 - Ss 100/72 (https://dejure.org/1973,8988)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 30. Januar 1973 - Ss 100/72 (https://dejure.org/1973,8988)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1973, 514
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Hamm, 23.12.1977 - 3 Ss 795/77
    Ob die Vollstreckung einer höheren Strafe gemäß § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden könnte, d.h. ob auch in der Tat besondere Umstände im Sinne dieser Vorschrift angenommen werden können (vgl. die Entwicklung der Rechtsprechung - auch zur möglichen Verzahnung der täter- und der tatbezogenen Umstände - insbesondere BGHSt 24, 3 = NJW 1971, 151 ; GA 1972, 208 und 1973, 84; DRiZ 1974, 62; VRS 46, 101 und 50, 340; NJW 1976, 1413 ; 1977, 639 und 1247, Nr. 15; OLG Zweibrücken MDR 1973, 514 m. Anm. Blei JA 1973, 535; OLG Frankfurt NJW 1974, 2062 ; s. auch Eser in Schönke-Schröder, 19. Aufl., Rdn. 29 zu § 56 StGB ; Sturm JZ 1970, 85; Römer JR 1973, 448 ff), hat der Senat nicht zu entscheiden.
  • OLG Frankfurt, 16.05.1974 - 2 Ss 173/74
    Ausdrücklich hat das OLG Zweibrücken (MDR 1973, 514) in einer Entscheidung (Tatvorwurf: fortgesetzte Blutschande u.a.) hervorgehoben, die besonderen in der Tat und in der Persönlichkeit des Täters liegenden Umstände brauchten nicht in einer Konfliktlage, sie könnten auch in anderen Umständen bestehen.
  • BGH, 10.07.1974 - 3 StR 60/74

    Voraussetzungen für die Strafbarkeit wegen Totschlags - Anforderungen an die

    Bei der Prüfung, ob besondere Umstände gegeben sind, ist vielmehr die Tat im weitesten Sinne zu verstehen, wobei alle tatbezogenen Umstände zu berücksichtigen sind, und zwar sowohl diejenigen, die zeitlich vor der Tat liegen, als auch solche, welche diese unmittelbar ausgelöst und begleitet haben (Dreher, 34. Aufl. § 23 StGB Anm. 4 C; Koffka LK Rdn. 40 zu § 23 StGB; OLG Zweibrücken MDR 73, 514; BGH DRiZ 1974, 62).
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